Krankenversicherungsgesetz (KVG)
Das KVG legt fest, welche Pflegeleistungen die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt und wie die Finanzierung zwischen Versicherer, Kanton und versicherter Person aufgeteilt wird (Art. 25a). Es verlangt wirtschaftliche Leistungen (Art. 56), schützt vor überhöhten Tarifen (Art. 44) und regelt die Vergütung von Analysen, Arzneimitteln sowie Mitteln und Gegenständen (Art. 52).
KVG auf Fedlex öffnen →





